Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Mutter der Klägerin ein Einkommen von Fr. 4'590.00 (Fr. 1'590.00 aus Mieteinnahmen + Fr. 3'000.00 aus hypothetischem Erwerbseinkommen) anzurechnen sei, was einen Überschuss von Fr. 2'550.00 ergebe (Fr. 4'590.00 - Fr. 2'040.00) (angefochtener Entscheid E. 8.3.4).