Dies gelte auch für die Mutter der Klägerin als selbständige Landwirtin oder mit (ergänzenden) Anstellungen bei Dritten. Dies umso mehr, als der Klägerin, welche Agronomie studiere, immerhin zuzumuten sei, ihre Mutter - 19 - bei der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs hin und wieder zu unterstützen, was entsprechend deren Flexibilität erhöhe (angefochtener Entscheid E. 8.3.3).