9.3.2. Die Vorinstanz erwog, aus dem von der Klägerin als Beweis eingereichten Buchhaltungsabschluss 2019 des Landwirtschaftsbetriebes ihrer Mutter sei ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin im Jahr 2018 aus dem Landwirtschaftsbetrieb insgesamt einen Gewinn von Fr. 23'741.71 erwirtschaftet habe, im Jahr 2019 einen solchen von Fr. 30'556.66, im Durchschnitt beider Jahre Fr. 2'262.00/Monat. Die in diesen Abschlüssen mitberücksichtigten Mietzinseinnahmen hätten im Jahr 2018 Fr. 30'600.00, im Jahr 2019 Fr. 30'390.00 betragen.