Beklagten für die C. selbst dann zu entschädigen, wenn sie nebenbei einem 100 %-Pensum nachginge, solange eine entsprechende Entschädigung vereinbart wurde. Dass die Verbuchung entsprechender Aufwendungen lediglich der buchhalterischen Optimierung gedient haben soll, stellt bloss eine unbelegte Mutmassung der Klägerin dar, die dem Entscheid nicht zugrunde gelegt werden kann. Insoweit die Klägerin zudem ausführt, die Ehefrau des Beklagten verdiene 10 % mehr als der Beklagte, so schliesst sie daraus einzig, dass die Vorinstanz die Fehlerhaftigkeit ihrer Überlegungen hätte erkennen müssen.