Dass der Beklagte keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegelegt hat, schadet ihm nicht, da Arbeitsverträge auch mündlich abgeschlossen werden können. Die unbelegte Behauptung, wonach die Ehefrau des Beklagten bereits zu 100 Prozent in einem anderen Arbeitsverhältnis angestellt sei, war bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten und konnte von der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Beweismittel bringt die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vor. Zudem wäre die Arbeit der Ehefrau des - 18 -