Hätte er dies nicht getan, hätte er ein um das Einkommen seiner Ehefrau entsprechend erhöhtes Einkommen erzielt. Weiter führt die Klägerin zusammenfassend aus, dass das Einkommen der Ehefrau über 10 % höher als jenes des Beklagten sei, neben ihrer 100 %-Anstellung bei der F. kein Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen des Beklagten geschlossen bzw. vorgelegt/verurkundet worden sei, keine exakte Umschreibung wie insbesondere der Nachweis der von der Ehefrau allfällig erbrachten Leistungen vorliege, und es sich folglich lediglich um eine «buchhalterische Optimierung» handle, die völlig unbeachtlich sei.