9.2.2. Das Lohneinkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 5'170.00 sowie die unterlassene Aufrechnung der Abschreibungen wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten. Hingegen bemängelt die Klägerin, der Lohn der Ehefrau des Beklagten sei aufzurechnen. Die Erhöhung der Aufwandposition «Löhne» (gemäss Jahresabschluss 2019 der C. von Fr. 86'976.45 im Jahr 2018 auf Fr. 97'658.75 im Jahr 2019) sei einzig darauf zurückzuführen, dass der Beklagte seiner Ehefrau neu seit 2019 aus der C. einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von Fr. 1'600.00 ausrichte. Hätte er dies nicht getan, hätte er ein um das Einkommen seiner Ehefrau entsprechend erhöhtes Einkommen erzielt.