Weiter verzichtete die Vorinstanz darauf, wie von der Klägerin geltend gemacht, mindestens 50 % der von der C. getätigten Abschreibungen als Gewinn und Einkommen aufzurechnen. Diese Ansicht sei nicht weiter begründet worden. Eine Aufrechnung rechtfertige sich nur dann, wenn die Abschreibungen übermässigen erschienen und davon ausgegangen werden - 17 - könne, dass sie primär der Schmälerung des Gewinns dienten. Unter Geltung der Verhandlungsmaxime wäre es an der Klägerin gewesen, dem Gericht darzulegen, weshalb dies der Fall sein sollte. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid E. 7.2.3).