Gemäss den Ausführungen des Beklagten und den eingereichten Zwischenabschlüssen werde auch das Jahr 2020 voraussichtlich mit einem Verlust abschliessen. Wohl bedingt durch die Einbrüche infolge der Corona-Pandemie beliefe sich der Verlust gemäss Zwischenabschluss im Mai auf Fr. 16'242.05, danach habe sich das Unternehmen aber wieder konsolideren und den Verlust bis Mitte Oktober auf rund Fr. 5'000.00 senken können. Im Ergebnis verzichtete die Vorinstanz auf eine Anrechnung des Gewinns als Einkommen (angefochtener Entscheid E. 7.2.2).