der vorliegenden in der Regel zumutbar und möglich, während der Semesterferien oder verteilt über das Semester einer Nebenbeschäftigung in diesem Umfang nachzugehen. 8. Zwischenfazit Das der Klägerin anrechenbare Einkommen beziffert sich demnach auf insgesamt Fr. 500.00 (Fr. 250.00 Ausbildungszulagen und Fr. 250.00 aus eigenen Mitteln), womit bei einem Bedarf von Fr. 2'181.00 ein Fehlbetrag von Fr. 1'682.00 resultiert.