Zwar wurde die Beitragspflicht im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB durch den Beklagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert gerügt. Der Beklagte erwähnt lediglich, dass jedem Nachkommen die Pflicht obliege, während der Studien- und Ausbildungszeit die Eltern soweit möglich und zumutbar finanziell zu entlasten (Berufung S. 5) und schliesst sich hinsichtlich der Anrechnung des Sparguthabens im Wesentlichen dem Urteil der Vorinstanz an (Berufung S. 8). Allerdings ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.