7.5. Demgegenüber erscheint es nicht angemessen, der Klägerin folglich gar kein Einkommen anzurechnen. Die Eigenverantwortung des Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was für ein mündiges Kind erst recht gilt. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mündige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1).