vor erster Instanz hätte vorbringen können, bleibt sein Einwand unberücksichtigt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Darüber hinaus wäre er nicht schlüssig, da keinerlei Behauptungen zur Anzahl und zum Wert der Ferkel aufgestellt wurden, womit das Gericht deren Wert nicht ermitteln kann.