Dass die Klägerin über anderweitiges Vermögen verfügt, wurde nicht geltend gemacht und von der Vorinstanz auch nicht festgestellt. Soweit der Beklagte vorbringt, die Klägerin habe selber Ferkel gekauft, die sie gewinnbringend verkaufen könne (Berufungsantwort S. 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen handelt. Da der Beklagte nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er diese neuen Behauptungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon - 15 -