Der Beklagte bestreitet die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin zur Entwicklung ihres Vermögens mit dem Satz «Die Ausführungen der Klägerin gelten vollumfänglich als bestritten» (Berufungsantwort S. 8) und damit nur pauschal. Solch pauschale Bestreitungen genügen den prozessualen Anforderungen nicht (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1), womit die klägerischen Ausführungen als zugestanden gelten und es unerheblich bleibt, dass die Klägerin ihre Ausführungen nicht mittels Kontoauszug belegt.