Der Beklagte habe zwar nicht nachgewiesen, immerhin aber glaubhaft gemacht, dass der Sparfonds (auch) zur Deckung von allfälligen Ausbildungskosten geäufnet worden sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern erachte es das Gericht als angemessen, von dem im Eigentum der Klägerin stehenden Fondsvermögen von ca. Fr. 20'000.00 Fr. 5'000.00 als Reserve für ausserordentliche Auslagen zu belassen. Die restlichen Fr. 15'000.00 seien jedoch für den Unterhalt während der Ausbildung zu verwenden. Bei einer Norm-Studiendauer von 5 Jahren ergebe sich ein monatlicher Betrag von Fr. 250.00 (Fr. 15'000.00 / 5 / 12).