Bei Vermögenszuwendungen, die das Kind gerade zum Zweck der Finanzierung einer Ausbildung erhalten habe, sei es ohne Weiteres zumutbar, diese auch vollumfänglich für diesen Zweck zu verwenden (angefochtener Entscheid E. 6.2.3.2). Bei der Beantwortung der Frage, wie weit es der Klägerin zuzumuten sei, ihr Vermögen für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen, komme dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Beklagte habe zwar nicht nachgewiesen, immerhin aber glaubhaft gemacht, dass der Sparfonds (auch) zur Deckung von allfälligen Ausbildungskosten geäufnet worden sei.