7. Eigenversorgungskapazität der Klägerin 7.1. Unbestritten blieb, dass sich die Klägerin Ausbildungszulagen von Fr. 250.00 anrechnen lassen muss (E. 6.2.1). Hingegen rügt die Klägerin in ihrer Berufung, der ihr von der Vorinstanz angerechnete Vermögensverzehr in der Höhe von monatlich Fr. 250.00 sei nicht gerechtfertigt.