6.3. Weiter macht die Klägerin geltend, ihr seien gemäss jüngster, zwingend anwendbarer Rechtsprechung des Bundesgerichts Steuern in der Höhe von Fr. 100.00 im Bedarf anzurechnen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das angefochtene Urteil sowie die Vorakten. Allerdings finden sich weder im vorinstanzlichen Urteil, noch in den Eingaben vor Vorinstanz irgendwelche Ausführungen zur Steuerlast der Klägerin, oder wenigstens, dass eine solche im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen wäre.