Wohnsituation bei einem Elternteil mit dem Studium vereinbar ist (vgl. den bereits von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 2.2.2 m.w.N.). Dass das eine mit dem anderen nicht vereinbar wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Eine tägliche Zugfahrt von ca. zwei Stunden (eine Stunde pro Weg) erscheint noch zumutbar. Da der Wohnkostenanteil von Fr. 400.00 im Übrigen vor Obergericht nicht in Frage gestellt wurde, bleibt es bei diesem.