Die Klägerin wohnt vorliegend zusammen mit ihrer Mutter und ihrem volljährigen Bruder auf dem bäuerlichen Hof der Mutter (vgl. act. 25). Zur konkreten Verteilung derjenigen Kosten, die Gegenstand des Grundbetrags bilden, äusserten sich die Parteien nicht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Elternhaus von gewissen Naturalleistungen profitiert, gerade bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs, und zudem gewisse Bedarfspositionen, die im Grundbetrag enthalten sind, bei der Klägerin nicht anfallen. Zudem ist anders als im vorerwähnten Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 von eher knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen.