Für eine solche Wohnsituation sehen die aargauischen SchKG-Richtlinien in Ziff. I/2 einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 vor, der vorliegend anzuwenden ist (vgl. auch BGE 132 III 483 E. 4.3). Der sich aus den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs ergebende Grundbetrag bildet indessen immer lediglich den Ausgangspunkt für die Ermittlung des konkret einzusetzenden Grundbetrags. Soweit beispielsweise erstellt ist, dass ein Student sich im elterlichen Haushalt an gewissen Kosten gar nicht beteiligen muss, die aus dem - 11 -