Für letztere ist in der Regel vielmehr vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person auszugehen, sofern diese noch bei einem Elternteil wohnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2). Demnach ist der von der Vorinstanz in der Bedarfsberechnung der Klägerin eingesetzte monatliche Grundbetrag zu tief. Vielmehr ist vom für alleinstehende Schuldner massgebenden Grundbetrag auszugehen, der aufgrund der zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nach wie vor bestehenden Wohngemeinschaft indessen leicht zu reduzieren ist. Für eine solche Wohnsituation sehen die aargauischen SchKG-Richtlinien in Ziff.