Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der in den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums vorgesehene Kinderzuschlag in erster Linie minderjährige Kinder und in zweiter Linie volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung und nicht volljährige Kinder während des Studiums im Auge. Für letztere ist in der Regel vielmehr vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person auszugehen, sofern diese noch bei einem Elternteil wohnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2).