6.1. In Bezug auf den monatlichen Grundbetrag erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf AGVE 2002 Nr. 3 S. 32, dass für volljährige, noch nicht erwerbstätige und somit auf Unterhalt angewiesene Kinder der Grundbetrag eines Kindes (Fr. 600.00) und nicht jener eines Erwachsenen einzusetzen sei (angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Klägerin bringt vor, dieser monatliche Grundbetrag sei zu tief. Bei ihr als mittlerweile erwachsenen Frau sei der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 pro Monat einzusetzen (Berufung S. 7 f.).