Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. 3.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Abänderungsverfahren ausgegangen. Vielmehr handle es sich um ein eigenständiges -8-