1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Gegen solche Entscheide kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Berufung eingelegt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht, zumal es vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2017 vom 25. September 2017 E. 1.2; BGE 116 II 493 E. 2) und Unterhaltsbeiträge von insgesamt mehr als Fr. 10'000.00 eingeklagt sind.