3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufungsanträge und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: