1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatlich vorschüssig folgenden Beitrag an den Unterhalt zu bezahlen: - CHF 2'000.00/Monat ab 1. Juli 2019 bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung dies zuzüglich der Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.