5. 5.1. Die Entscheidgebühr des summarischen Verfahrens betreffend vorläufige Massnahmeverfügung (SF.2020.8) wird auf Fr. 2'400.00 festgesetzt und beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5.2. Beide Parteien haben ihre jeweiligen Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 20. September 2021 stellte die Klägerin folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, vom 15. Dezember 2020 aufzuheben, und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: