2.3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die im summarisches Verfahren betreffend vorläufige Massnahmeverfügung (SF.2020.8) mit Entscheid 26. März 2020 getroffenen Anordnungen fallen mit dem vorliegenden Urteil vollumfänglich dahin. 4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.00 wird beiden Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.00 auferlegt. -6- 4.2. Beide Parteien haben ihre jeweiligen Parteikosten selber zu tragen.