2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Widerklage und in Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. März 2013 (Ziff. IV/2 der genehmigten Konvention) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. April 2020 verpflichtet, der Klägerin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 820.00 zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen. 2.2. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. April 2020 bereits geleisteten Zahlungen an die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 2.1 anzurechnen.