2. Der Beklagte sei vorsorglich sofort als superprovisorische Massnahme zu verpflichten, - der Klägerin monatlich vorschüssig ab 1. Februar 2020 CHF 1'000.00/Monat und - für den bereits vergangenen Zeitraum 1. Juli 2019 bis 1. Januar 2020 CHF 7'000.00 bis 15. Februar 2020 auf spätere Anrechnung zu bezahlen. 3. Der Klägerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.