2. B. verpflichtet sich, an den Unterhalt der bei der Mutter lebenden Kinder D., geb. tt.mm. 1998, und A, geb. tt.mm. 1999, monatlich vorschüssig für jedes Kind bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zum vollendeten 18. Altersjahr, einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'000.00 (Franken eintausend), zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu zahlen, somit für - D., bis tt.mm. 2016 und - A, bis tt.mm. 2017.