{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-52_2022-02-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4700", "Checksum": "3fc2622480f9476c1391d500fc11866f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 15.02.2022 ZOR.2021.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 15.02.2022 ZOR.2021.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 15.02.2022 ZOR.2021.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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März 2013 wurde die Ehe des Beklagten und der\nMutter der Klägerin unter Genehmigung der von beiden Parteien unterzeichneten Ehescheidungskonvention geschieden. Die genehmigte Konvention enthielt unter anderem folgende Regelung:\n\n(…)\n\nIV. Unterhalt der Kinder\n\n1.\nGrundlage der Unterhaltsbeiträge (Angabe gemäss Art. 143 Ziff. 1 ZGB) an Ehefrau (s. Ziff.\nV) und Kinder sind\n- Erwerbseinkommen Ehemann aus selbständiger Erwerbstätigkeit C., rund Fr.\n80'000.00/Jahr, bzw. rund Fr. 6'666.00 pro Monat, ohne Kinderzulagen.\n- Erwerbseinkommen Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Landwirtin rund\nFr. 17'500.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 1'460.00 pro Monat, plus aktuelle Familienzulagen\nin der Landwirtschaft von Fr. 400.00.\n- Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung (s.u. Ziff. VIII/1-3).\n\n2.\nB. verpflichtet sich, an den Unterhalt der bei der Mutter lebenden Kinder D., geb. tt.mm.\n1998, und A, geb. tt.mm. 1999, monatlich vorschüssig für jedes Kind bis zum Abschluss\neiner angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zum vollendeten 18. Altersjahr, einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'000.00 (Franken eintausend), zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu zahlen, somit für\n- D., bis tt.mm. 2016 und\n- A, bis tt.mm. 2017.\n\n3.\nDas direkte Forderungsrecht aller Kinder gegenüber beiden Elternteilen bleibt vorbehalten\n(Art. 277 Abs. 2 ZGB, Anspruch auf angemessene Ausbildung nach vollendetem 18. Altersjahr).\n\n(…)\n\n2.\n2.1.\nMit Klage vom 24. Januar 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri\nfolgende Rechtsbegehren:\n\n1.\nDer Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich vorschüssig folgenden Beitrag an\nderen Unterhalt zu bezahlen:\n- CHF 2'000.00/Monat ab 1. Juli 2019 bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung\ndies zuzüglich der Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht.\n-3-\n\n2.\nDer Beklagte sei vorsorglich sofort als superprovisorische Massnahme zu verpflichten,\n- der Klägerin monatlich vorschüssig ab 1. Februar 2020 CHF 1'000.00/Monat und\n- für den bereits vergangenen Zeitraum 1. Juli 2019 bis 1. Januar 2020 CHF 7'000.00\nbis 15. Februar 2020\nauf spätere Anrechnung zu bezahlen.\n\n3.\nDer Klägerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\n2.2.\nWährend die Anträge auf vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in ein separates summarisches Verfahren betreffend vorläufige Massnahmen (SF.2020.8) verwiesen wurden, wurde der Antrag der Klägerin auf\nunentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Februar 2020 des Präsidiums des Bezirksgerichts Muri abgewiesen.\n\n2.3.\nMit Klageantwort vom 19. März 2020 stellte der Beklagte die folgenden\nRechtsbegehren:\n\n1.\nDie Klagebegehren seien vollumfänglich abzuweisen, insofern damit mehr oder anderes\nals in den beklagtischen Begehren verlangt wird.\n\n2.\nDer Beklagte sei zu verpflichten, Tochter A. Fr. 650.00/Mt., zuzüglich allfällig bezogene\nAusbildungszulagen, zu bezahlen, und zwar ab 16.9.2019, Beginn Herbstsemester ETH\nbis Studienabschluss gemäss Studienplan (Bachelor-Studium mit 6 Semester und Master-\nStudium mit 4 Semester) von je Fr. 350.00/Mt, an die bisher auf Anrechnung bezahlten\nAlimente von Fr. 1'000.00/Mt.\nVorbehalten bleibt eine Abänderung des UHB-Beitrages im Rahmen der Duplik.\n\n3.\nDie Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten jeweils halbjährlich den Nachweis für das\njeweils besuchte und erfolgreich abgeschlossene Semester durch Bescheinigung der ETH\nzuzustellen.\n\n4.\nUKEF\n\n2.4.\nMit Replik vom 21. April 2020 stellte die Klägerin folgende Begehren:\n\n1.\nDer Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich vorschüssig folgenden Beitrag an\nderen Unterhalt zu bezahlen:\n- CHF 2'000.00/Monat ab 1. Juli 2019 bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung\ndies zuzüglich der Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht.\n-4-\n\nDer Beklagte sei berechtigt zu erklären, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli\n2019 effektiv getätigten Zahlungen anzurechnen.\n\n2.\nSoweit der Beklagte in dessen Klageantwort weniger oder anderes als die Klägerin beantragt, seien dessen Klageantwortanträge abzuweisen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\n2.5.\nMit Duplik vom 22. Juni 2020 stellte der Beklagte folgende Begehren:\n\n"}