Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2021.52 (OF.2020.6) Art. 9 Entscheid vom 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Six Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Beklagter B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Heidi Etter, Rechtsanwältin, Bächlenmatt 2, 5630 Muri Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil / Volljährigenunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin, geboren am tt.mm. 1999, ist die volljährige Tochter des Be- klagten. Mit Urteil vom 4. März 2013 wurde die Ehe des Beklagten und der Mutter der Klägerin unter Genehmigung der von beiden Parteien unter- zeichneten Ehescheidungskonvention geschieden. Die genehmigte Kon- vention enthielt unter anderem folgende Regelung: (…) IV. Unterhalt der Kinder 1. Grundlage der Unterhaltsbeiträge (Angabe gemäss Art. 143 Ziff. 1 ZGB) an Ehefrau (s. Ziff. V) und Kinder sind - Erwerbseinkommen Ehemann aus selbständiger Erwerbstätigkeit C., rund Fr. 80'000.00/Jahr, bzw. rund Fr. 6'666.00 pro Monat, ohne Kinderzulagen. - Erwerbseinkommen Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Landwirtin rund Fr. 17'500.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 1'460.00 pro Monat, plus aktuelle Familienzulagen in der Landwirtschaft von Fr. 400.00. - Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung (s.u. Ziff. VIII/1-3). 2. B. verpflichtet sich, an den Unterhalt der bei der Mutter lebenden Kinder D., geb. tt.mm. 1998, und A, geb. tt.mm. 1999, monatlich vorschüssig für jedes Kind bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zum vollendeten 18. Altersjahr, ei- nen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'000.00 (Franken eintausend), zuzüglich allfällige Kinder- zulagen, zu zahlen, somit für - D., bis tt.mm. 2016 und - A, bis tt.mm. 2017. 3. Das direkte Forderungsrecht aller Kinder gegenüber beiden Elternteilen bleibt vorbehalten (Art. 277 Abs. 2 ZGB, Anspruch auf angemessene Ausbildung nach vollendetem 18. Al- tersjahr). (…) 2. 2.1. Mit Klage vom 24. Januar 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich vorschüssig folgenden Beitrag an deren Unterhalt zu bezahlen: - CHF 2'000.00/Monat ab 1. Juli 2019 bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung dies zuzüglich der Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht. -3- 2. Der Beklagte sei vorsorglich sofort als superprovisorische Massnahme zu verpflichten, - der Klägerin monatlich vorschüssig ab 1. Februar 2020 CHF 1'000.00/Monat und - für den bereits vergangenen Zeitraum 1. Juli 2019 bis 1. Januar 2020 CHF 7'000.00 bis 15. Februar 2020 auf spätere Anrechnung zu bezahlen. 3. Der Klägerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unter- zeichnete sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Während die Anträge auf vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträ- gen in ein separates summarisches Verfahren betreffend vorläufige Mass- nahmen (SF.2020.8) verwiesen wurden, wurde der Antrag der Klägerin auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Februar 2020 des Prä- sidiums des Bezirksgerichts Muri abgewiesen. 2.3. Mit Klageantwort vom 19. März 2020 stellte der Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klagebegehren seien vollumfänglich abzuweisen, insofern damit mehr oder anderes als in den beklagtischen Begehren verlangt wird. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, Tochter A. Fr. 650.00/Mt., zuzüglich allfällig bezogene Ausbildungszulagen, zu bezahlen, und zwar ab 16.9.2019, Beginn Herbstsemester ETH bis Studienabschluss gemäss Studienplan (Bachelor-Studium mit 6 Semester und Master- Studium mit 4 Semester) von je Fr. 350.00/Mt, an die bisher auf Anrechnung bezahlten Alimente von Fr. 1'000.00/Mt. Vorbehalten bleibt eine Abänderung des UHB-Beitrages im Rahmen der Duplik. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten jeweils halbjährlich den Nachweis für das jeweils besuchte und erfolgreich abgeschlossene Semester durch Bescheinigung der ETH zuzustellen. 4. UKEF 2.4. Mit Replik vom 21. April 2020 stellte die Klägerin folgende Begehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich vorschüssig folgenden Beitrag an deren Unterhalt zu bezahlen: - CHF 2'000.00/Monat ab 1. Juli 2019 bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung dies zuzüglich der Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht. -4- Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 effektiv getätigten Zahlungen anzurechnen. 2. Soweit der Beklagte in dessen Klageantwort weniger oder anderes als die Klägerin bean- tragt, seien dessen Klageantwortanträge abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.5. Mit Duplik vom 22. Juni 2020 stellte der Beklagte folgende Begehren: 1. Die klägerischen Begehren seien vollumfänglich abzuweisen, insofern damit mehr oder anderes als in den beklagtischen Begehren verlangt wird. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, Tochter A. zu unterstützen ab 16.09.2019, Beginn Herbst- semester ETH bis Studienabschluss in Agronomie gemäss Studienplan, d.h. mit 6 Semes- ter für den Bachelor- und 4 Semester für den Master-Abschluss, wie folgt, je zuzüglich allfällig bezogene Ausbildungs-Zulagen 2019: ab 01.09.2019 bis 31.12.2019, Studium Agronomie ETH: Fr. 650.00/Mt. durch Banküberweisung zG Konto, lt. auf A., Q. IBAN Nr………………… Fr. 350.00/Mt. anrechenbar als monatliche Rate an den aus Spar-Fonds der E. an A. (vgt.) ausbezahlten Betrag von Fr. 22'162.60. 2020 ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 Fr. 350.00/Mt. anrechenbar als monatliche Rate an den aus Spar-Fonds der E. an A. (vgt.) ausbezahlten Betrag von Fr. 22'162.60. ab 01.06.2020 bis 30.09.2020 Fr. 0.00/Mt. Verlust, fehlendes Einkommen 2021 ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 Auf Anrechnung an die bisher zuviel bezahlten Fr. 1000.00 Fr. 650.00/Mt. durch Banküberweisung zG Konto, lt. auf A., Q. IBAN Nr………………… Fr. 350.00/Mt. anrechenbar als monatliche Rate an den aus Spar-Fonds der E. an A. (vgt.) ausbezahlten Betrag von Fr. 22'162.60. 2022 ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 Auf Anrechnung an die bisher zuviel bezahlten Fr. 1000.00 Fr. 650.00/Mt. durch Banküberweisung zG Konto, lt. auf A., Q. IBAN Nr………………… Fr. 350.00/Mt. anrechenbar als monatliche Rate an den aus Spar-Fonds der E. an A. (vgt.) ausbezahlten Betrag von Fr. 22'162.60. 2023 ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 Auf Anrechnung an die bisher zuviel bezahlten Fr. 1000.00 Fr. 650.00/Mt. durch Banküberweisung zG Konto, lt. auf A., Q. IBAN Nr………………… Fr. 350.00/Mt. anrechenbar als monatliche Rate an den aus Spar-Fonds der E. an A. (vgt.) ausbezahlten Betrag von Fr. 22'162.60. -5- 2024 ab 01.01.2024 bis 31.12.2024 Fr. 650.00/Mt. durch Banküberweisung zG Konto, lt. auf A., Q. IBAN Nr………………… Fr. 350.00/Mt. anrechenbar als monatliche Rate an den aus Spar-Fonds der E. an A. (vgt.) ausbezahlten Betrag von Fr. 22'162.60. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten jeweils halbjährlich den Nachweis für das jeweils besuchte und erfolgreich abgeschlossene Semester durch Bescheinigung der ETH zuzustellen. 4. UKEF 2.6. Am 3. November 2020 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. 2.7. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 (OF.2020.6) erkannte das Bezirks- gericht Muri: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Widerklage und in Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. März 2013 (Ziff. IV/2 der genehmigten Konvention) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. April 2020 verpflichtet, der Klägerin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 820.00 zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen. 2.2. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. April 2020 bereits geleisteten Zahlungen an die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 2.1 anzu- rechnen. 2.3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die im summarisches Verfahren betreffend vorläufige Massnahmeverfügung (SF.2020.8) mit Entscheid 26. März 2020 getroffenen Anordnungen fallen mit dem vorliegenden Urteil vollumfänglich dahin. 4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.00 wird beiden Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.00 auferlegt. -6- 4.2. Beide Parteien haben ihre jeweiligen Parteikosten selber zu tragen. 5. 5.1. Die Entscheidgebühr des summarischen Verfahrens betreffend vorläufige Massnahmever- fügung (SF.2020.8) wird auf Fr. 2'400.00 festgesetzt und beiden Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. 5.2. Beide Parteien haben ihre jeweiligen Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 20. September 2021 stellte die Klägerin folgende An- träge: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des Be- zirksgerichts Muri, Familiengericht, vom 15. Dezember 2020 aufzuheben, und durch fol- gende Bestimmungen zu ersetzen: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatlich vor- schüssig folgenden Beitrag an den Unterhalt zu bezahlen: - CHF 2'000.00/Monat ab 1. Juli 2019 bis Abschluss der ordentlichen Ausbildung dies zuzüglich der Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklag- ten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufungsanträge und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Gegen solche Ent- scheide kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Berufung eingelegt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht, zumal es vorliegend um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2017 vom 25. September 2017 E. 1.2; BGE 116 II 493 E. 2) und Unterhaltsbei- träge von insgesamt mehr als Fr. 10'000.00 eingeklagt sind. 2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezo- gen auseinanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Nach der Rechtspre- chung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass be- reits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanz- lichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanz- lich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Män- gel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich viel- mehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ih- ren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfra- gen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten In- stanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Be- anstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmitte- linstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. 3.1. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Abänderungs- verfahren ausgegangen. Vielmehr handle es sich um ein eigenständiges -8- Unterhaltsverfahren der Klägerin. Es sei daher nicht zu prüfen, ob und in- wieweit sich Veränderungen und damit Abänderungen seit Erlass des Ehe- scheidungsurteils vom 4. März 2013 ergeben hätten. Es sei nur aber im- merhin gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB frei zu überprüfen, wie hoch der Unterhaltsbedarf der Klägerin während ihres Studiums sei, ob und inwie- weit sie ihren Bedarf selbst decken könne und mit welcher Quote sich der Beklagte und damit im Restbetrag die Kindsmutter daran finanziell beteili- gen müssten (Berufung S. 5 f.). 3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. In der mit Urteil vom 4. März 2013 geneh- migten Scheidungskonvention wurde bereits ein Volljährigenunterhalt fest- gelegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2.2) handelt es sich demnach um eine Abänderungsklage i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB, so dass auch die entsprechenden Voraussetzungen nachzu- weisen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_643/205 vom 15. März 2016 E. 4). Das ändert dennoch nichts daran, dass aufgrund der studien- bedingten zusätzlichen monatlichen Bedarfsposten der Klägerin (auswär- tige Verpflegung von Fr. 140.00, Verkehrskosten von Fr. 245.00, Semes- tergebühren von Fr. 124.00, Kosten für Bücher/Kurse von Fr. 130.00, ge- samthaft Fr. 639.00) ein Abänderungsgrund hinsichtlich der Klage zu beja- hen ist. Dass ein solch gesteigerter Bedarf der Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung berücksichtigt wurde, behauptete niemand und ist auch nicht anzunehmen. Die Abänderungsklage dient nicht dazu, eine fehlerhafte rechtskräftige Un- terhaltsregelung zu korrigieren. Vielmehr kann es nur darum gehen, die rechtskräftige Unterhaltsregelung an veränderte Verhältnisse anzupassen. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei unter Umständen sogar unverändert gebliebene Parameter angepasst werden (Urteil des Bundes- gerichts 5A_643/205 vom 15. März 2016 E. 4 mit Hinweisen). 4. Das Abänderungsverfahren betreffend einen Volljährigenunterhalt, der in einem Scheidungsurteil festgesetzt wurde, gilt demgegenüber nicht als Än- derungsverfahren im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 284 ZPO). Folglich gelangen auch nicht die Regeln des Scheidungs- verfahrens zur Anwendung (Urteil des Obergerichts Zürich PC180006 vom 13. März 2018 E. 4.3 f.). Stattdessen gelten sinngemäss dieselben Vor- schriften wie für den originären selbständigen Unterhaltsprozess (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2019.10 vom 2. Juli 2019 E. 5.1; ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: Fa- mPra.ch 01/2018, S. 47 ff., S. 93 f.; AESCHLIMANN, in: FamKomm Schei- dung, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 286 ZGB; siehe auch MORET/STECK, in: -9- Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 303 ZPO). Indessen ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Art. 295 f. ZPO der bisherige Rechtszustand bezüglich volljähriger Perso- nen nicht habe geändert werden sollen. Bei volljährigen Kindern seien die Untersuchungs- und die Offizialmaxime nicht ohne Weiteres anwendbar gewesen: Die Offizialmaxime habe nicht und die Untersuchungsmaxime habe nach der Lehre zumindest nur eingeschränkt gegolten, falls sie nicht sogar als ausgeschlossen erachtet worden sei (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.1; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N. 24 zu Art. 277 ZGB). Mit Blick darauf, dass die Art. 295 f. ZPO nach der Botschaft dem Kindeswohl dienen sollen, erwog das Bundesgericht in BGE 139 III 368 weiter, Volljährige, die Unterhaltsbeiträge verlangten, bedürften keines speziellen prozessualen Schutzes (E. 3.3.2. und 3.4). Im Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1 hat das Bundesgericht sodann ausdrücklich festgehalten, die Offizialmaxime sei bei volljährigen Kindern nicht anwendbar. Demnach ist unter Berücksichtigung der in BGE 139 III 368 angeführten historischen und teleologischen Gesichtspunkte davon auszugehen, dass die in Art. 296 Abs. 1 ZPO vorgesehene strenge Unter- suchungsmaxime auf Unterhaltsklagen von volljährigen Personen nicht an- wendbar ist (Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2020.12 vom 1. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. ZR 114 [2015] Nr. 77 E. III./2.1; a.M. SPYCHER, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 295 ZGB; SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 296 ZPO; BACHOFNER/PESENTI, Aktuelle Fragen zum Unterhaltspro- zess von Volljährigen, in: FamPra.ch 03/2016, S. 619 ff.). Nachdem Art. 296 Abs. 1 ZPO keine Anwendung findet, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 e contrario; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Demgemäss sind neue Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorzubringen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Es ist unzulässig, durch ein «neues Beweis- mittel» eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zu- mutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HILBER, Kommentar ZPO., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Echte Noven, die im Rechtsmittelverfahren insbesondere dadurch charakterisiert sind, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ent- standen sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten, können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie «ohne Verzug» vorzubringen (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4). - 10 - 5. Die Klägerin beanstandet die Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch die Vorinstanz. Konkret bemängelt sie i) die Ermittlung ihres Unterhaltsbe- darfs (nachfolgend E. 6), ii) das anrechenbare Einkommen bzw. Vermögen der Klägerin (nachfolgend E. 7), iii) sowie die Leistungsfähigkeit des Be- klagten und der Kindsmutter (nachfolgend E. 9). Darüber hinaus sind die rechtlichen Grundlagen zum Volljährigenunterhalt nicht umstritten. 6. Bedarf der Klägerin Betreffend ihren Unterhaltsbedarf bemängelt die Klägerin dreierlei: Erstens sei der falsche Grundbetrag eingesetzt und zweitens seien zu tiefe Wohn- kosten berücksichtigt worden. Drittens sei ein Steueranteil auszuscheiden. 6.1. In Bezug auf den monatlichen Grundbetrag erwog die Vorinstanz unter Hin- weis auf AGVE 2002 Nr. 3 S. 32, dass für volljährige, noch nicht erwerbs- tätige und somit auf Unterhalt angewiesene Kinder der Grundbetrag eines Kindes (Fr. 600.00) und nicht jener eines Erwachsenen einzusetzen sei (angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Klägerin bringt vor, dieser monatliche Grundbetrag sei zu tief. Bei ihr als mittlerweile erwachsenen Frau sei der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 pro Monat einzusetzen (Berufung S. 7 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der in den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums vorgesehene Kin- derzuschlag in erster Linie minderjährige Kinder und in zweiter Linie voll- jährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung und nicht volljährige Kinder während des Studiums im Auge. Für letztere ist in der Regel vielmehr vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person auszugehen, sofern diese noch bei einem Elternteil wohnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2). Demnach ist der von der Vorinstanz in der Bedarfsberechnung der Klägerin eingesetzte monatliche Grundbetrag zu tief. Vielmehr ist vom für alleinstehende Schuldner mass- gebenden Grundbetrag auszugehen, der aufgrund der zwischen der Klä- gerin und ihrer Mutter nach wie vor bestehenden Wohngemeinschaft indes- sen leicht zu reduzieren ist. Für eine solche Wohnsituation sehen die aar- gauischen SchKG-Richtlinien in Ziff. I/2 einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 vor, der vorliegend anzuwenden ist (vgl. auch BGE 132 III 483 E. 4.3). Der sich aus den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs ergebende Grundbetrag bildet indessen immer lediglich den Ausgangspunkt für die Ermittlung des konkret einzusetzenden Grund- betrags. Soweit beispielsweise erstellt ist, dass ein Student sich im elterli- chen Haushalt an gewissen Kosten gar nicht beteiligen muss, die aus dem - 11 - Grundbetrag zu bezahlen sind, können Abzüge beim Grundbetrag vorge- nommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016 vom 2. Septem- ber 2016 E. 2.2.1). Die Klägerin wohnt vorliegend zusammen mit ihrer Mutter und ihrem voll- jährigen Bruder auf dem bäuerlichen Hof der Mutter (vgl. act. 25). Zur kon- kreten Verteilung derjenigen Kosten, die Gegenstand des Grundbetrags bilden, äusserten sich die Parteien nicht. Es kann jedoch davon ausgegan- gen werden, dass die Klägerin im Elternhaus von gewissen Naturalleistun- gen profitiert, gerade bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs, und zudem gewisse Bedarfspositionen, die im Grundbetrag enthalten sind, bei der Klägerin nicht anfallen. Zudem ist anders als im vorerwähnten Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 von eher knappen finanziellen Verhält- nissen auszugehen. Ermessensweise ist der Grundbetrag der Klägerin deshalb auf Fr. 850.00 zu reduzieren (vgl. im Ergebnis auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021, publ. in: FamPra.ch 01/2022, S. 292 ff., 294 f.). 6.2. Die Vorinstanz setzte im Bedarf der Klägerin einen unbestrittenen Wohn- kostenanteil von Fr. 400.00 ein. Darüber hinaus verneinte die Vorinstanz die seitens der Klägerin beantragte Erhöhung der Wohnkosten auf Fr. 800.00 für den Falle eines Auszugs in eine Wohngemeinschaft in Zü- rich, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer volljährigen, noch in Ausbildung stehenden und darum auf Unterhalt angewiesenen Per- son grundsätzlich erwartet werden könne, aus Kostengründen bei ihren El- tern wohnen zu bleiben, sofern dies mit der Ausbildung vereinbar sei und keine gestörte Beziehung zu den Eltern bzw. dem betreffenden Elternteil bestehe (m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 2.2.2). Der Studienort Zürich sei von R. aus mit öffentli- chen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit (ca. 1 Stunde) erreichbar und of- fensichtlich bestehe bei der Klägerin kein Leidensdruck, da sie aktuell noch keine konkreten Auszugspläne habe (angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz hätte ihren Wunsch, von zu Hause auszuziehen berücksichtigen und die höheren Wohnkosten von Fr. 800.00 daher in ihrem Bedarf einsetzen müssen (Berufung S. 8 f.). Indessen konnte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachweisen – und bringt auch im Berufungsverfahren keinerlei entsprechende Beweismittel vor –, konkrete Pläne betreffend einen Auszug zu haben. Vielmehr bestä- tigte sie in ihrer Befragung, einen Auszug noch nicht geplant zu haben (act. 108). Bloss unkonkrete Zukunftswünsche sind bei der Unterhaltsbe- rechnung indessen nicht zu berücksichtigen, sondern auf ein allfälliges Ab- änderungsverfahren zu verweisen. Zudem kann der vorinstanzlichen Erwä- gung beigepflichtet werden, wonach die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, sich im Bedarf höhere Wohnkosten anrechnen zu lassen, sofern die - 12 - Wohnsituation bei einem Elternteil mit dem Studium vereinbar ist (vgl. den bereits von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 2.2.2 m.w.N.). Dass das eine mit dem anderen nicht vereinbar wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Eine tägli- che Zugfahrt von ca. zwei Stunden (eine Stunde pro Weg) erscheint noch zumutbar. Da der Wohnkostenanteil von Fr. 400.00 im Übrigen vor Ober- gericht nicht in Frage gestellt wurde, bleibt es bei diesem. Konsequenterweise bleibt es auch bei den von der Vorinstanz eingesetzten und vor Obergericht nicht gerügten Verkehrskosten von Fr. 245.00 pro Mo- nat. Die von der Klägerin für den Fall des Auszugs angenommenen, redu- zierten Verkehrskosten in der Höhe von Fr. 146.00 (Berufung S. 7 und 9) bleiben daher unberücksichtigt. 6.3. Weiter macht die Klägerin geltend, ihr seien gemäss jüngster, zwingend anwendbarer Rechtsprechung des Bundesgerichts Steuern in der Höhe von Fr. 100.00 im Bedarf anzurechnen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das angefochtene Urteil sowie die Vorakten. Allerdings finden sich we- der im vorinstanzlichen Urteil, noch in den Eingaben vor Vorinstanz irgend- welche Ausführungen zur Steuerlast der Klägerin, oder wenigstens, dass eine solche im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen wäre. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Inwiefern es sich vor diesem Hintergrund um zulässige Noven handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Die Steuern sind bereits deswegen nicht zu berücksichtigen. Auch wurde nicht dargelegt, auf welchen Faktoren der Steuerbetrag von Fr. 100.00 basieren soll, sodass dieser auch mangels Substantiierung nicht zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen ist aufgrund der der Klägerin effektiv zugesprochenen Unterhaltszahlungen (vgl. hinten E. 11) unter Verwendung der üblichen kantonalen Abzüge vom steuerba- ren Einkommen (Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kosten für das Stu- dium, auswärtige Verpflegung, pauschaler Krankenkassenprämienabzug, Abzug für ein Fahrrad, zusätzlicher Sozialabzug für tiefe Einkommen) of- fensichtlich, dass die Klägerin keine bzw. nur eine zu vernachlässigende Steuerlast zu tragen hat. Auch aus diesem Grund sind im Bedarf der Klä- gerin keine Steuern zu berücksichtigen. 6.4. Im Übrigen wurde die Ermittlung des Bedarfs der Klägerin durch die Vo- rinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren nicht gerügt. Damit errechnet sich der Bedarf der Klägerin wie folgt: - 13 - Grundbedarf Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 400.00 Krankenkassenprämie Fr. 293.00 auswärtige Verpflegung Fr. 140.00 Verkehrskosten Fr. 245.00 Semestergebühren Fr. 124.00 Kosten für Bücher/Kurse Fr. 130.00 Total Fr. 2'182.00 7. Eigenversorgungskapazität der Klägerin 7.1. Unbestritten blieb, dass sich die Klägerin Ausbildungszulagen von Fr. 250.00 anrechnen lassen muss (E. 6.2.1). Hingegen rügt die Klägerin in ihrer Berufung, der ihr von der Vorinstanz angerechnete Vermögensver- zehr in der Höhe von monatlich Fr. 250.00 sei nicht gerechtfertigt. 7.2. Die Vorinstanz erwog, bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages seien nach Art. 285 Abs. 1 ZGB die Einkünfte und auch das Vermögen des Kin- des zu berücksichtigen. Das volljährige Kind habe alle zumutbaren, insbe- sondere mit der Ausbildung zu vereinbarenden Möglichkeiten auszuschöp- fen, um seinen Unterhalt selber zu bestreiten. Daher habe es auch die in seiner Verwaltung stehenden Mittel für den eigenen Unterhalt einzusetzen, zumindest in zumutbarem Umfang. Volljährige Kinder hätten ihr gesamtes Vermögen unter eigener Verwaltung und könnten bzw. müssten ihr Vermö- gen zur Bestreitung ihres Unterhalts einsetzen, soweit dies anhand der fi- nanziellen Verhältnisse sowohl der Eltern wie auch des betroffenen Kindes zumutbar erscheine. Bei Vermögenszuwendungen, die das Kind gerade zum Zweck der Finanzierung einer Ausbildung erhalten habe, sei es ohne Weiteres zumutbar, diese auch vollumfänglich für diesen Zweck zu verwen- den (angefochtener Entscheid E. 6.2.3.2). Bei der Beantwortung der Frage, wie weit es der Klägerin zuzumuten sei, ihr Vermögen für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen, komme dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Beklagte habe zwar nicht nachgewiesen, im- merhin aber glaubhaft gemacht, dass der Sparfonds (auch) zur Deckung von allfälligen Ausbildungskosten geäufnet worden sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern erachte es das Gericht als angemessen, von dem im Eigentum der Klägerin stehenden Fondsvermögen von ca. Fr. 20'000.00 Fr. 5'000.00 als Reserve für ausser- ordentliche Auslagen zu belassen. Die restlichen Fr. 15'000.00 seien je- doch für den Unterhalt während der Ausbildung zu verwenden. Bei einer Norm-Studiendauer von 5 Jahren ergebe sich ein monatlicher Betrag von Fr. 250.00 (Fr. 15'000.00 / 5 / 12). In diesem Umfang sei der Klägerin Ver- mögensverzehr als Einkommen aufzurechnen (angefochtener Entscheid E. 6.2.3.3). - 14 - 7.3. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, die Beurteilung der Vorinstanz sei rechtswidrig. Zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Fixierung des Unterhaltsbeitrags sei ein sehr hohes Vermögen vorausgesetzt und sei auch ein nicht unerheblicher Überschuss ein- bzw. aufzurechnen. Weiter seien erstinstanzlich bereits Kosten von nicht unerheblich über Fr. 10'000.00 angefallen. Weiter macht die Klägerin geltend, dass wenn im Bedarf weder Hobbies noch Freizeit- oder Ferienkosten abgedeckt werden sollen und das volljährige Kind nicht mehr von einer Überschussverteilung profitiere, Zurückhaltung geboten und minimal ein Spar- und damit «Frei- betrag» von Fr. 30'000.00 zuzubilligen sei. Auch sei der Betrag schon im Jahr 2018 ausbezahlt worden und habe der Beklagte nach Auszahlung wei- terhin ein Jahr lang die im Ehescheidungsurteil fixierten Unterhaltsbeiträge überwiesen. Damit habe er bis zur Anhebung des Unterhaltsverfahrens die einzig richtige Auffassung vertreten, dass das angesparte Kindsvermögen von Fr. 20'000.00 eben gerade nicht für den laufenden Unterhalt oder die Erstausbildung, sondern für zusätzliche Kosten und Vergnügungen wie Fe- rien, Kauf eines neuen Laptops etc. Verwendung finden solle. Es sei folg- lich kein Teilbeitrag ihres Sparguthabens von ehemals Fr. 20'000.00, zwi- schenzeitlich für das Verfahren bis auf weniger als aktuell noch Fr. 5'000.00 vermindert, anzurechnen. 7.4. Die Ausführungen der Klägerin zur Abnahme ihres Vermögens in Folge der Gerichts- (Fr. 3'000.00; vgl. angefochtener Entscheid E. 15) und eigenen Parteikosten (Fr. 12'642.75; vgl. act. 121) aus dem erstinstanzlichen Ver- fahren sind im Berufungsverfahren neu. Sie sind jedoch durch den ange- fochtenen Entscheid bedingt und konnten im vorinstanzlichen Verfahren daher noch nicht vorgebracht werden. Es handelt sich demnach um zuläs- sige Noven. Der Beklagte bestreitet die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin zur Entwicklung ihres Vermögens mit dem Satz «Die Ausführun- gen der Klägerin gelten vollumfänglich als bestritten» (Berufungsantwort S. 8) und damit nur pauschal. Solch pauschale Bestreitungen genügen den prozessualen Anforderungen nicht (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1), womit die klägerischen Ausführungen als zugestanden gelten und es unerheblich bleibt, dass die Klägerin ihre Ausführungen nicht mittels Kontoauszug be- legt. Dass die Klägerin über anderweitiges Vermögen verfügt, wurde nicht gel- tend gemacht und von der Vorinstanz auch nicht festgestellt. Soweit der Beklagte vorbringt, die Klägerin habe selber Ferkel gekauft, die sie gewinn- bringend verkaufen könne (Berufungsantwort S. 7), ist ihm entgegenzuhal- ten, dass es sich dabei um neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen handelt. Da der Beklagte nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwie- fern er diese neuen Behauptungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon - 15 - vor erster Instanz hätte vorbringen können, bleibt sein Einwand unberück- sichtigt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Darüber hinaus wäre er nicht schlüssig, da keinerlei Behauptungen zur Anzahl und zum Wert der Ferkel aufgestellt wurden, womit das Gericht deren Wert nicht ermitteln kann. 7.5. Demgegenüber erscheint es nicht angemessen, der Klägerin folglich gar kein Einkommen anzurechnen. Die Eigenverantwortung des Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was für ein mündiges Kind erst recht gilt. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mündige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Un- terhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1). Zwar wurde die Beitragspflicht im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB durch den Beklagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert gerügt. Der Beklagte erwähnt lediglich, dass jedem Nachkommen die Pflicht obliege, während der Studien- und Ausbildungszeit die Eltern soweit möglich und zumutbar finanziell zu entlasten (Berufung S. 5) und schliesst sich hinsichtlich der Anrechnung des Sparguthabens im Wesentlichen dem Urteil der Vor- instanz an (Berufung S. 8). Allerdings ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumenta- tion der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vor- gebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese be- gründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die Auffassung der Vorinstanz, dass bei einem ETH-Studium ein Arbeits- erwerb per se nicht zumutbar sei (E. 6.2.2), vermag nicht zu überzeugen. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Klä- gerin ist ein Einkommen aus Arbeitserwerb zuzurechnen, soweit dessen Erzielung möglich und zumutbar ist. Da die Höhe der Eigenversorgungska- pazität der Klägerin vom Beklagten nicht substantiiert gerügt wurde, hat es grundsätzlich aber bei der Frage zu bleiben, ob die vorinstanzlich festge- setzten Fr. 250.00 begründet sind. Geht man konservativ von einem Stun- denansatz von Fr. 20.00 für einen studentischen Nebenjob aus, entsprä- chen die veranschlagten monatlichen Fr. 250.00 (oder jährlich Fr. 3'000.00) 150 Arbeitsstunden pro Jahr, oder umgerechnet ca. 18 Arbeitstagen (bei Annahme einer 42-Stunden-Woche). Mangels anderweitiger Anhalts- punkte ist es einer jungen und gesunden Studentin in einer Situation wie - 16 - der vorliegenden in der Regel zumutbar und möglich, während der Semes- terferien oder verteilt über das Semester einer Nebenbeschäftigung in die- sem Umfang nachzugehen. 8. Zwischenfazit Das der Klägerin anrechenbare Einkommen beziffert sich demnach auf ins- gesamt Fr. 500.00 (Fr. 250.00 Ausbildungszulagen und Fr. 250.00 aus ei- genen Mitteln), womit bei einem Bedarf von Fr. 2'181.00 ein Fehlbetrag von Fr. 1'682.00 resultiert. 9. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern 9.1. Die Ermittlung des Bedarfs des Beklagten und der Mutter der Klägerin ist im Berufungsverfahren nicht angefochten, sodass darauf abzustellen ist. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz beläuft sich demnach der Bedarf des Beklagten auf monatlich Fr. 1'740.00, jener der Mutter der Klägerin auf monatlich Fr. 2'040.00. Bestritten wird hingegen das berücksichtigte Einkommen des Beklagten und der Mutter der Klägerin, bzw. hiervon abhängend die prozentuale Be- teiligung des Beklagten an den Unterhaltskosten der Klägerin. 9.2. 9.2.1. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Lohneinkommen des Beklag- ten als Angestellter seines Unternehmens, der C., von Fr. 5'170.00 aus (angefochtener Entscheid E. 7.2.1). Die Aufrechnung eines Gewinns aus der Tätigkeit der C. verneinte die Vorinstanz. Im Jahre 2019 habe die C. einen Gewinn von Fr. 16'583.93, im Jahr 2018 hingegen einen Verlust von Fr. 1'117.43 erzielt. Im Schnitt ergebe sich über beide Jahre gerechnet ein durchschnittlicher Gewinn von ca. Fr. 645.00 pro Monat ([Fr. 16'583.93 - Fr. 1'117.43] / 24). Gemäss den Ausführungen des Beklagten und den ein- gereichten Zwischenabschlüssen werde auch das Jahr 2020 voraussicht- lich mit einem Verlust abschliessen. Wohl bedingt durch die Einbrüche in- folge der Corona-Pandemie beliefe sich der Verlust gemäss Zwischenab- schluss im Mai auf Fr. 16'242.05, danach habe sich das Unternehmen aber wieder konsolideren und den Verlust bis Mitte Oktober auf rund Fr. 5'000.00 senken können. Im Ergebnis verzichtete die Vorinstanz auf eine Anrech- nung des Gewinns als Einkommen (angefochtener Entscheid E. 7.2.2). Weiter verzichtete die Vorinstanz darauf, wie von der Klägerin geltend ge- macht, mindestens 50 % der von der C. getätigten Abschreibungen als Ge- winn und Einkommen aufzurechnen. Diese Ansicht sei nicht weiter begrün- det worden. Eine Aufrechnung rechtfertige sich nur dann, wenn die Ab- schreibungen übermässigen erschienen und davon ausgegangen werden - 17 - könne, dass sie primär der Schmälerung des Gewinns dienten. Unter Gel- tung der Verhandlungsmaxime wäre es an der Klägerin gewesen, dem Ge- richt darzulegen, weshalb dies der Fall sein sollte. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid E. 7.2.3). Schliesslich habe die Klägerin geltend gemacht, dem Lohn, den die Ehe- frau des Beklagten von der C. beziehe, stünden keine effektiven Arbeits- leistungen gegenüber, weshalb dieser Lohn dem Beklagten als Einkommen aufzurechnen sei. Im Ergebnis erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin keine schlüssigen Beweise für ihre Behauptung habe vorbringen können, weshalb die Vorinstanz keinen Grund sah, dem Beklagten den Lohn seiner Ehefrau als eigenes Einkommen anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 7.2.4). 9.2.2. Das Lohneinkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 5'170.00 sowie die unterlassene Aufrechnung der Abschreibungen wurde im Berufungs- verfahren nicht angefochten. Hingegen bemängelt die Klägerin, der Lohn der Ehefrau des Beklagten sei aufzurechnen. Die Erhöhung der Aufwand- position «Löhne» (gemäss Jahresabschluss 2019 der C. von Fr. 86'976.45 im Jahr 2018 auf Fr. 97'658.75 im Jahr 2019) sei einzig darauf zurückzu- führen, dass der Beklagte seiner Ehefrau neu seit 2019 aus der C. einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von Fr. 1'600.00 ausrichte. Hätte er dies nicht getan, hätte er ein um das Einkommen seiner Ehefrau entsprechend erhöhtes Einkommen erzielt. Weiter führt die Klägerin zusammenfassend aus, dass das Einkommen der Ehefrau über 10 % höher als jenes des Be- klagten sei, neben ihrer 100 %-Anstellung bei der F. kein Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen des Beklagten geschlossen bzw. vorgelegt/verurkundet worden sei, keine exakte Umschreibung wie insbesondere der Nachweis der von der Ehefrau allfällig erbrachten Leistungen vorliege, und es sich folglich lediglich um eine «buchhalterische Optimierung» handle, die völlig unbeachtlich sei. 9.2.3. Weshalb die – mittels Buchhaltungsunterlagen der C. nachgewiesenen (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Eingabe vom 7. April 2020) – Lohnzahlungen an die Ehefrau des Beklagten auf rein fiktiven Arbeitsleistungen beruhen sol- len, wurde durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, womit sie den Be- gründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht genügt (vgl. vorne E. 2). Dass der Beklagte keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegelegt hat, schadet ihm nicht, da Arbeitsverträge auch mündlich abgeschlossen wer- den können. Die unbelegte Behauptung, wonach die Ehefrau des Beklag- ten bereits zu 100 Prozent in einem anderen Arbeitsverhältnis angestellt sei, war bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten und konnte von der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Beweismittel bringt die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vor. Zudem wäre die Arbeit der Ehefrau des - 18 - Beklagten für die C. selbst dann zu entschädigen, wenn sie nebenbei ei- nem 100 %-Pensum nachginge, solange eine entsprechende Entschädi- gung vereinbart wurde. Dass die Verbuchung entsprechender Aufwendun- gen lediglich der buchhalterischen Optimierung gedient haben soll, stellt bloss eine unbelegte Mutmassung der Klägerin dar, die dem Entscheid nicht zugrunde gelegt werden kann. Insoweit die Klägerin zudem ausführt, die Ehefrau des Beklagten verdiene 10 % mehr als der Beklagte, so schliesst sie daraus einzig, dass die Vorinstanz die Fehlerhaftigkeit ihrer Überlegungen hätte erkennen müssen. Weshalb aber die vorinstanzlichen Überlegungen aufgrund des unterschiedlich hohen Einkommens falsch sein sollten, führt die Klägerin nicht aus, womit sie den Begründungsanfor- derungen im Rechtsmittelverfahren nicht genügt (vgl. vorne E. 2). Demnach bleibt es bei dem von der Vorinstanz für den Beklagten ange- nommenen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'170.00 pro Monat. 9.3. 9.3.1. In ihrer Berufung stellt sich die Klägerin weiter gegen das von der Vor- instanz ihrer Mutter zugerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 4'590.00. 9.3.2. Die Vorinstanz erwog, aus dem von der Klägerin als Beweis eingereichten Buchhaltungsabschluss 2019 des Landwirtschaftsbetriebes ihrer Mutter sei ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin im Jahr 2018 aus dem Landwirt- schaftsbetrieb insgesamt einen Gewinn von Fr. 23'741.71 erwirtschaftet habe, im Jahr 2019 einen solchen von Fr. 30'556.66, im Durchschnitt beider Jahre Fr. 2'262.00/Monat. Die in diesen Abschlüssen mitberücksichtigten Mietzinseinnahmen hätten im Jahr 2018 Fr. 30'600.00, im Jahr 2019 Fr. 30'390.00 betragen. Abzüglich verschiedener Liegenschaftsaufwen- dungen kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Mutter der Klägerin alleine aus der Vermietung von Liegenschaften durchschnittlich monatlich Fr. 1'590.00 einnehmen würde (angefochtener Entscheid E. 8.3.2). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Mutter der Klägerin keine Betreuungsauf- gaben mehr zu erfüllen habe und daher in einem 100%-Pensum einer Er- werbstätigkeit nachzugehen habe, um sich angemessen am Unterhalt ihrer Tochter beteiligen zu können. Mangels weiterer Ausführungen der Parteien zur Erwerbsfähigkeit der Mutter der Klägerin ging die Vorinstanz davon aus, dass es in der Deutschschweiz grundsätzlich möglich sei, in einem Voller- werbspensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 zu erzie- len. Dies gelte auch für die Mutter der Klägerin als selbständige Landwirtin oder mit (ergänzenden) Anstellungen bei Dritten. Dies umso mehr, als der Klägerin, welche Agronomie studiere, immerhin zuzumuten sei, ihre Mutter - 19 - bei der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs hin und wieder zu un- terstützen, was entsprechend deren Flexibilität erhöhe (angefochtener Ent- scheid E. 8.3.3). Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Mutter der Klä- gerin ein Einkommen von Fr. 4'590.00 (Fr. 1'590.00 aus Mieteinnahmen + Fr. 3'000.00 aus hypothetischem Erwerbseinkommen) anzurechnen sei, was einen Überschuss von Fr. 2'550.00 ergebe (Fr. 4'590.00 - Fr. 2'040.00) (angefochtener Entscheid E. 8.3.4). 9.3.3. Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bringt die Klä- gerin mit ihrer Berufung zunächst vor, ihre Mutter sei schon im Jahre 2013 selbständig erwerbend gewesen und es sei ihr diese Selbständigkeit wie dem Beklagten zu belassen. Nach jahrzehntelanger Selbständigkeit und im Alter von zwischenzeitlich 53 Jahren könne und müsse sie nicht mehr ins Angestelltenverhältnis wechseln (Berufung S. 15). Für den Fall, dass der Mutter ein hypothetisches Einkommen zuzurechnen wäre, macht die Klä- gerin geltend, dass dies nicht rückwirkend erfolgen dürfe. Vielmehr sei eine Übergangsfrist zu beachten und könnten damit seit Juli 2019 bis aktuell und bis Ablauf dieser Übergangsfrist nur deren aktuellen Einnahmen als Leis- tungsberechnungsgrösse beachtlich sein (Berufung S. 16). Der Beklagte äussert sich hierzu nicht. Seine nur pauschale Bestreitung («Die Ausfüh- rungen der Klägerin gelten als vom Beklagten bestritten»; Berufungsant- wort S. 10) ist nicht von Belang (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1). 9.3.4. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkom- men allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu er- zielen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkom- men ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- scheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; BGE 143 III 233 E. 3.2). Bezüglich des effektiv erzielten Einkommen macht die Klägerin mit Beru- fung geltend, ihre Mutter habe im Jahr 2019 als Landwirtin ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.00 erzielt. Dabei lässt die Klägerin indessen die von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten zusätzlichen Fr. 927.25 ausser Betracht, die ihre Mutter im Rahmen ihrer unselbständi- gen Nebenerwerbstätigkeit für die Einwohnergemeinde R. erwirtschaftete (act. 58). Total ist demnach effektiv von einem monatlichen Einkommen - 20 - von gerundet Fr. 3'427.00 auszugehen. Da sich der Unterhaltsbeitrag der Eltern grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen bemisst, ist primär von diesem auszugehen. Der Beklagte und die Kindsmutter ver- fügen denn auch über genügende finanzielle Mittel, um den Unterhaltsbe- darf der Klägerin zu decken (vgl. hierzu nachstehend E. 11). Von der Auf- rechnung eines hypothetischen Einkommens kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden, zumal die konkreten Umstände, die allenfalls die An- rechnung eines höheren Einkommen im Sinne der Rechtsprechung erlaubt hätten, entgegen der Mehrheitsmeinung der Vorinstanz (vgl. Minderheits- meinung in E. 13) nicht ausreichend substantiiert dargelegt und beziffert wurden. Da jedenfalls die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime vorlie- gend nicht zum Tragen kommt, kann der zwar grundsätzlich zutreffende, aber nur sehr pauschale Einwand des Beklagten vor Vorinstanz, dass die Mutter der Klägerin zufolge Wegfalls von Betreuungsaufgaben in einem 100%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen habe, um sich ange- messen am Unterhalt ihrer Tochter beteiligen zu können (angefochtener Entscheid E. 8.3.3; act. 26), zur Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht ausreichen. 9.3.5. Dem Einwand des Beklagten, die Mutter der Klägerin habe nicht sämtliche Einnahmen aus der Vermietung von Garagen im EG/UG aufgerechnet (Be- rufungsantwort S. 10), ist nicht zu folgen: Die von ihm als Beweismittel be- antragte Edition von Planunterlagen ist neu, hätte ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können und ist damit nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig. Zumindest behauptet der Beklagte nicht, besagte Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Abnahme beantragt zu haben. Im Übrigen ergeben sich aus dem Buchhaltungsab- schluss für den Landwirtschaftsbetrieb der Mutter neben Mietzinseinnah- men aus Remise und Wohnungen auch solche aus der Vermietung der Garagen in der Höhe von jährlich Fr. 2'400.00. Inwiefern der durch den G. erstellte Abschluss in dieser Hinsicht unvollständig sein soll, wird nicht sub- stantiiert dargelegt, sodass auf diesen abzustellen ist. 9.3.6. Der Mutter der Klägerin ist demnach ein effektiv erzieltes monatliches Ein- kommen von gerundet Fr. 3'427.00 anzurechnen. 10. Rückwirkende Unterhaltsanpassung Die Klägerin verlangt eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Juli 2019, d.h. vor Einreichung ihrer Klage vom 24. Januar 2020 bzw. Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 22. November 2019 (vgl. KB 2). Nach Art. 279 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zu- kunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Diese Norm gilt auch für volljährige Kinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar - 21 - 2016 E. 3.3). Auch im Rahmen einer Abänderungsklage ist eine Anpassung der Beiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung möglich, frü- hestens aber ab Eintritt der Veränderung (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 7b zu Art. 286 ZGB; AESCHLIMANN, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 17 zu Art. 286 ZGB; vgl. BGE 127 III 503 E. 3b/aa; 128 III 305 E. 6). Die einzige wesentliche Veränderung, auf die sich die Klägerin vorliegend zur Begründung ihres Abänderungsanspruchs stützt bzw. stützen kann, ist der studienbedingte Mehrbedarf der Klägerin. Ihr Studium nahm die Kläge- rin erst im Herbst 2019 auf. Folglich erscheint es angemessen, die Unter- haltsverpflichtung des Beklagten ab dem 1. Oktober 2019 zu erhöhen. 11. Unterhaltsberechnung Zusammenfassend ist von folgenden Berechnungsparametern auszuge- hen: Klägerin: Bedarf Fr. 2'182.00 Einkommen Fr. 500.00 Manko Fr. 1'682.00 Beklagter: Bedarf Fr. 1'740.00 Einkommen Fr. 5'170.00 Überschuss Fr. 3'430.00 Mutter: Bedarf Fr. 2'040.00 Einkommen Fr. 3'427.00 Überschuss Fr. 1'387.00 Insgesamt beläuft sich der Überschuss der Eltern auf Fr. 4'817.00, wobei der Anteil des Beklagten daran ca. zwei Drittel beträgt. Es ist ihm folglich zumutbar, im Umfang von gerundet Fr. 1'120.00 an den Unterhalt der Klä- gerin beizutragen (Fr. 1'682.00 x 2/3). 12. Fazit Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der vor- instanzliche Entscheid aufzuheben, die Klage teilweise gut- und die Wider- klage dementsprechend abzuweisen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Fr. 1'120.00 an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. - 22 - 13. Prozesskosten Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach ständiger Aargauischer Gerichtspraxis werden bei einem erstinstanzlichen familien- rechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, in (familienrechtlichen) Abänderungsverfah- ren die Gerichtskosten aber nach dem Verfahrensausgang verteilt. Vorlie- gend dringt die Klägerin mit ihrer Berufung und Klage nur teilweise durch, konkret im Umfang von rund 1/4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfah- rens von Fr. 3'000.00 (§ 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD i.V.m. § 11 VKD) sind demnach der Klägerin zu 3/4 mit Fr. 2'250.00 und dem Beklagten zu 1/4 mit Fr. 750.00 aufzuerlegen und werden mit dem von der Klägerin in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten ausgangsgemäss die Hälfte seiner Partei- entschädigung für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Angesichts der im Streit liegenden Frage, ob veränderte Verhältnisse die Abänderung der Un- terhaltsbeiträge rechtfertigen, ist praxisgemäss von einer Grundentschädi- gung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) auszugehen. Ausge- hend davon resultiert unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelab- zugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteient- schädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Davon hat die Klägerin dem Beklag- ten Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Die vorinstanzliche Kostenregelung blieb unangefochten. Der Beklagte er- hob keine (Anschluss-) Berufung. Es bleibt demnach bei der vorinstanzli- chen Liquidation der Prozesskosten. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 15. Dezem- ber 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Klage und in Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. März 2013 (Ziff. IV/2 der genehmigten Konvention) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 verpflichtet, der Klägerin bis zum Abschluss - 23 - einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'120.00 zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen: 1.2 Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 bereits geleisteten Zahlungen an die Unterhaltsverpflich- tung gemäss Ziff. 1.1 anzurechnen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 750.00 direkt zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Ver- fahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 24 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 15. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Sulser