3. 3.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten wird angemessen vom Kanton entschädigt. 3.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'550.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'278.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Vorschuss in Höhe von Fr. 3'278.00 zu ersetzen. 3.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'058.00 zu bezahlen. Zustellung an: […]