Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'200.00 zurückzuerstatten. 2.2. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt und geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zurückzuerstatten.