1. Es wird festgestellt, dass die gegenüber der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung über den Betrag von Fr. 33'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016 nicht besteht. 2. - 11 - 2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.00 und Auslagen von Fr. 455.00, insgesamt Fr. 3'755.00, werden der Beklagten auferlegt und gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.