4 und § 6 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), was zu einer Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'550.00 führt. Da die Klägerin vorabzugsberechtigt ist, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Berufung der Klägerin und in Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das vorinstanzliche Urteilsdispositiv aufgehoben und wie folgt neu gefasst: