123 ZPO zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Klägerin sind die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'200.00 und Fr. 200.00 zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Schliesslich hat die Beklagte der Klägerin ausgangsgemäss die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), denn die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Diese ist unter Berücksichtigung der Zuschläge für einen zweiten Schriftenwechsel (25 %), die zusätzliche Stellungnahme (5 %) sowie die zweite Verhandlung (25 %) auf Fr. 10'242.55 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und § 6 AnwT).