4.3. Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist gutzuheissen. Da der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, richtet sich die Liquidation der erstinstanzlichen Prozesskosten nach Art. 122 ZPO. Das heisst, der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gerichtkosten und Auslagen von insgesamt Fr. 3'755.00 sowie die Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 200.00 gehen unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit.