Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'566.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT) und unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende - 10 - Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie unter Hinzurechnung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) ist diese auf gerundet Fr. 4'058.00 festzusetzen. Da die Klägerin vorabzugsberechtigt ist, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.