4.2. Die Berufung der Klägerin ist gutzuheissen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von gerundet Fr. 3'278.00 (Streitwert Fr. 33'140.00; § 7 Abs. 1 VKD) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den geleisteten Vorschuss zu ersetzen und ihr ausgangsgemäss eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'566.80 (§ 3 Abs. 1 lit.