8a SchKG steht jedoch in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt, und nicht in derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Es liegt deshalb allein an der Klägerin, nach Eintritt der Rechtskraft, beim zuständigen Betreibungsamt ein Begehren um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte zu stellen (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, in: OF-Kommentar SchKG, Zürich 2020, N. 34 zu Art. 8a SchKG).