3.3. Zusammengefasst liegt weder eine Vertrags- noch eine sonstige Pflichtverletzung der Klägerin vor. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung über den Betrag von Fr. 33'140.00 nebst Zins nicht besteht. Darüber hinaus besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der mit Klage beantragten Feststellung, dass die Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg ohne Schuldgrund angehoben worden sei.