Im Übrigen wurde der neue Versicherungsvertrag mit der E. erst nach Vertragsabschluss aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung gekündigt. Der von der Beklagten aus dem Dahinfallen des Vertrags mit der E. behauptete Schaden wäre daher auch eingetreten, wenn der bestehende Versicherungsvertrag bei der D. nicht gekündet worden wäre. Insofern fehlt es in Bezug auf die -9- Kündigung des Versicherungsvertrags mit der D. auch an der notwendigen Kausalität (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.1).