Unter diesen Umständen kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den bestehenden Vertrag mit der D. verfrüht gekündigt. Vielmehr ist die Kündigung im Hinblick auf den neuen Vertrag mit der E. erfolgt, worin keine Sorgfaltspflichtwidrigkeit erkannt werden kann. Im Gegenteil war die Klägerin gehalten, die Beklagte vor einer doppelten Versicherung mit doppelten Prämien zu bewahren. Im Übrigen wurde der neue Versicherungsvertrag mit der E. erst nach Vertragsabschluss aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung gekündigt.