Nach dem Gesagten liegt es in der alleinigen Verantwortung der Beklagten, dass sie den Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand trotz Nichtangabe ihrer Prothese und deren Ursache als vollständig und wahr unterschrieben und gestützt darauf bei der E. einen Versicherungsantrag eingereicht hat. Die Klägerin als blosse Vermittlerin des Versicherungsvertrags hat weder gegenüber der Beklagten noch der E. eine Verantwortung hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts der von der Beklagten mit Unterschrift bekräftigten Angaben im Gesundheitsformular übernommen.