ihre unterschriftliche Bestätigung getäuscht hätte oder er die Beklagte unter Abgabe von Zusicherungen davon abgehalten hätte, den Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand richtig auszufüllen, ist nicht erstellt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2021, S. 5). Insoweit die Beklagte geltend macht, sie habe nicht gewusst, was sie mit der Gesundheitsdeklaration unterschrieben habe, kann ihr nicht geglaubt werden. Jedenfalls gelingt ihr der Beweis dafür nicht. Insbesondere die vorgebrachten sprachlichen Gründe vermögen nicht zu überzeugen.